Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

AVO VVD 2.1

§ 5 Rechtsstellung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/5#abs-1 (1) Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber werden in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und gleichzeitig der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Fachhochschule, zugewiesen. Sie führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärterin“ oder „Regierungsinspektoranwärter“.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/5#abs-2 (2) Mit der Zuweisung werden die Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter Studierende der Fachhochschule.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/5#abs-3 (3) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach § 46 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) in der jeweils geltenden Fassung zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2

Ausbildung

§ 4 § 6